Erwerb des Titels Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Die Fachanwaltsordnung (FAO) vom 01.01.2008 bestimmt die Voraussetzungen für den Erwerb des Titels „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht".
Neben einer mindestens dreijährigen Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung sind der Nachweis der besonderen theoretischen und praktischen Kenntnisse auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts zu erbringen.
Der Nachweis theoretischer Kenntnisse auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrecht wird erlangt durch die Teilnahme an einem Lehrgang, der 120 Zeitstunden umfasst und auf den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung vorbereitet. Der Lehrgang umfasst folgende Teilbereiche:
- Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunden
- Kreditvertragsrecht und Kreditsicherung einschließlich Auslandsgeschäft,
- Zahlungsverkehr,
- Wertpapierhandel, Depotgeschäft, Investmentgeschäft, Konsortial-/Emissionsgeschäft einschließlich Auslandsgeschäft
- Vermögensverwaltung, Vermögensverwahrung,
- Factoring/Leasing,
- Geldwäsche, Datenschutz, Bankentgelte,
- Recht der Bankenaufsicht, Bankenrecht der europäischen Gemeinschaft und Kartellrecht,
- Steuerliche Bezüge zum Bank- und Kapitalmarktrecht,
- Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.
Es werden drei Klausuren à 5 Stunden geschrieben, die mit ”ausreichend” bewertet sein müssen (§§ 4, 14l FAO).
Unsere Kurse zur Vorbereitung für den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht werden den Inhalten der FAO in umfassendem Maße gerecht. Wir erteilen den Teilnehmenden, die die Klausuren bestanden haben, Bescheinigungen zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet des Erbrechts. Unabhängig von den Klausurergebnissen wird den Teilnehmenden eine Teilnahmebestätigung erteilt.
Der Nachweis praktischer Kenntnisse auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrecht ist erbracht, wenn die Bearbeitung von 60 Fällen aus den in § 14l Nr. 1 bis 9 FAO genannten Bereichen nachgewiesen wird, dabei aus drei Bereichen mindestens jeweils 5 Fälle.
Diese praktischen Tätigkeiten muss der Bewerber in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet haben (§ 5 Fachanwaltsordnung).
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