Erwerb des Titels Fachanwalt für Handels- und Gesellscha

Die Fachanwaltsordnung vom 01.07.2011 bestimmt die Voraussetzungen für den Erwerb des Titels „Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht".

Neben einer mindestens dreijährigen Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung ist der Nachweis der besonderen theoretischen und praktischen Kenntnisse auf dem Gebiet des Handels-und Gesellschaftsrechts zu erbringen.

Den Nachweis über die theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrecht erlangen Sie durch die Teilnahme an einem Lehrgang, der 120 Zeitstunden umfasst und auf den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung vorbereitet. Unsere Kurse zur Vorbereitung für den Fachanwalt fürHandels- und Gesellschaftsrecht werden den Inhalten der FAO in umfassendem Maße gerecht. Wir händigen den Teilnehmenden, die die Klausuren bestanden haben, Bescheinigungen zum Nachweis der Erlangung besonderer theoretischer Kenntnisse auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrecht aus. Unabhängig von den Klausurergebnissen wird den Teilnehmenden eine Teilnahmebestätigung ausgehändigt.

Der Nachweis über die praktischen Kenntnisse auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts ist erbracht, wenn die Bearbeitung von 80 Fällen aus mindestens 3 der in § 14 i Nr. 1 und 2 genannten Bereichen nachgewiesen wird, davon mindestens 40 Fälle, die gerichtliche Streitverfahren, Schieds- oder Mediationsverfahren und/ oder die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben. Von diesen 40 Fällen müssen mindestens 10 Fälle gerichtliche Streitverfahren oder Schieds- oder Mediationsverfahren und mindestens 10 Fälle die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben.

Diese praktischen Tätigkeiten muss der Bewerber in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet haben (§ 5 Fachanwaltsordnung).


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