Die Fachanwaltsordnung vom 01.07.2011 bestimmt die Voraussetzungen für den Erwerb des Titels „Fachanwalt für Insolvenzrecht".
Neben einer mindestens dreijährigen Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung, ist der Nachweis der besonderen theoretischen und praktischen Kenntnisse auf dem Gebiet des Insolvenzrechts zu erbringen.
Der Nachweis theoretischer Kenntnisse auf dem Gebiet des Insolvenzrechts wird erlangt durch die Teilnahme an einem Lehrgang, der 180 Zeitstunden umfasst und auf den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung vorbereitet. Der Lehrgang umfasst die Teilbereiche des materiellen Insolvenzrechts und des Insolvenzverfahrensrecht (120 Stunden) sowie Betriebwirtschaftliche Grundlagen (60 Stunden); es werden drei Klausuren à 5 Stunden geschrieben, die mit ”ausreichend” bewertet sein müssen (§§ 4, 14 Fachanwaltsordnung).
Der Nachweis über die praktischen Kenntnisse auf dem Gebiet des Insolvenzrechts ist erbracht, wenn die Bearbeitung von 60 Fällen aus den in § 14 Nr. 1 und 2 genannten Bereichen nachgewiesen wird. Dazu kommen mindestens fünf eröffnete Verfahren aus dem ersten bis sechsten Teil der InsO als Insolvenzverwalter. In zwei Verfahren muss der Schuldner bei Eröffnung mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen. Die soeben genannten Verfahren können wie folgt ersetzt werden: a) Jedes Verfahren mit mehr als fünf Arbeitnehmern durch drei Verfahren als Sachwalter nach § 270 InsO, als vorläufiger Insolvenzverwalter oder als Vertreter des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens. b) Jedes andere Verfahren durch zwei der in Buchstabe a) genannten Verfahren. Außerdem sind für jedes zu ersetzende Verfahren weitere acht Fälle aus den in § 14 Nr. 1 und 2 bestimmten Bereichen nachzuweisen.
Diese praktischen Tätigkeiten muss der Bewerber in den letzten drei Jahren vor Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet haben (§ 5 Fachanwaltsordnung).