Erwerb des Titels "Fachanwalt für Steuerrecht"

In der Fachanwaltsordnung vom 01.07.2011 werden die Voraussetzungen für den Erwerb des Titels „Fachanwalt für Steuerrecht“ bestimmt. Wir haben sie hier für Sie zusammengefasst.

Neben einer mindestens dreijährigen Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung, ist der Nachweis der besonderen theoretischen und praktischen Kenntnisse auf dem Gebiet des Steuerrechts zu erbringen.

Der Nachweis theoretischer Kenntnisse auf dem Gebiet des Steuerrechts wird erlangt durch die Teilnahme an einem Lehrgang, der 160 Zeitstunden umfasst und auf den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung vorbereitet. Der Lehrgang umfasst die gesamten Teilbereiche des Steuerrechts sowie Buchführung und Bilanzierung; es werden sechs Klausuren geschrieben, von denen mindestens drei mit ”ausreichend” bewertet sein müssen (§§ 4, 9 Fachanwaltsordnung).

Unsere Kurse zur Vorbereitung für den Fachanwalt für Steuerrecht werden den Inhalten der Fachanwaltsordnung in umfassendem Maße gerecht. Wir erteilen den Teilnehmenden, die die Klausuren bestanden haben, Bescheinigungen zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet des Steuerrechts. Unabhängig von den Klausurergebnissen wird den Teilnehmenden eine Teilnahmebestätigung erteilt.

Der Nachweis über die praktischen Kenntnisse auf dem Gebiet des Steuerrechts ist erbracht, wenn die Bearbeitung von 50 Fällen aus den in § 9 genannten Bereichen nachgewiesen wird. Dabei müssen mindestens drei der in § 9 Ziff. 3 (besonderes Steuer- und Abgabenrecht) genannten Steuerarten erfasst sein. Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren) sein. Diese praktischen Tätigkeiten muss der Bewerber in den letzten drei Jahren vor Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet haben (§ 5 Fachanwaltsordnung).


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