Auf den folgenden Seiten finden Sie wichtige Informationen über die Zulassungsvoraussetzungen zum Steuerberater und Adressen der zuständigen Zulassungsauschüsse.
Die Organisation, die Zulassung zur Prüfung sowie die Befreiung von der Prüfung sind seit dem 01.01.2009 Sache der Steuerberaterkammern.
Die Steuerberaterprüfung bleibt aber weiterhin eine Staatsprüfung! Das heißt, dass der Prüfungsausschuss bei der Finanzverwaltung angesiedelt bleibt und die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Bestimmung des Prüfungstermins zur schriftlichen Prüfung sowie die Erstellung der schriftlichen Klausuren auch künftig durch die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden erfolgen.
Wenn Sie zur nächsten Steuerberaterprüfung zugelassen werden möchten und hierzu eine Frage verbindlich abgeklärt haben wollen, dann ist es fast immer sinnvoller, gleich einen Zulassungsantrag und keinen Antrag auf verbindliche Auskunft zu stellen. Die Steuerberaterkammern nehmen in der Regel die Zulassungsanträge ab November des Jahres, das der Prüfung vorangeht, an. Das spart Ihnen die Gebühr für die verbindliche Auskunft und bringt neben Rechtsklarheit ggf. auch gleich die Zulassung zur Prüfung. Wenn Sie den Zulassungsantrag möglichst früh stellen, dann bekommen Sie im Regelfall auch zügig eine Antwort.