Erwerb des Titels Fachanwalt für Arbeitsrecht

In der Fachanwaltsordnung werden die Voraussetzungen für den Erwerb des Titels „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ bestimmt. Wir haben sie hier für Sie zusammengefasst.

Neben einer mindestens dreijährigen Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung, sind der Nachweis der besonderen theoretischen und praktischen Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsrecht zu erbringen.

Den Nachweis über die theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsrecht erlangen Sie durch die Teilnahme an einem Lehrgang, der 120 Zeitstunden umfasst und auf den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung vorbereitet. Unsere Kurse zur Vorbereitung für den Fachanwalt für Arbeitsrecht werden den Inhalten der FAO in umfassendem Maße gerecht. Wir händigen den Teilnehmenden, die die Klausuren bestanden haben, Bescheinigungen zum Nachweis der Erlangung besonderer theoretischer Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsrecht aus. Unabhängig von den Klausurergebnissen wird den Teilnehmenden eine Teilnahmebestätigung ausgehändigt.

Der Nachweis über die praktischen Kenntnisse (§ 5 Fachanwaltsordnung) auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ist erbracht, wenn 100 Fälle aus allen der in § 10 Nrn. 1a) bis e) und 2 a) und b) bestimmten Gebiete, davon mindestens 5 Fälle aus den Bereichen des § 10 Nr. 2 sowie mindestens die Hälfte als gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren bearbeitet wurden. Als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts gelten auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Beschlussverfahren sind nicht erforderlich.

Diese praktischen Tätigkeiten muss der Bewerber in den letzten drei Jahren vor Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet haben.