Informationen der WPK
Informationen in der jeweils aktuellsten Form zu
- Zulassungsvoraussetzungen (§§ 8, 8a und 9 WPO),
- Prüfungsgebieten (§ 4 WiPrPrüfV)
- und zur Durchführung des Wirtschaftsprüfungsexamens
Zulassungsvoraussetzungen, kurz gefasst:
Die Zulassung zur Prüfung setzt eine bestimmte Vorbildung und eine genügende praktische Ausbildung voraus, die in den § 8 und § 9 Wirtschaftsprüferordnung geregelt sind.
- A NACH HOCHSCHULSTUDIUM:
- abgeschlossenes Hochschulstudium (Fakultät unerheblich)
- Prüfungstätigkeit nach dem Studium: mind. 3 Jahre (4 Jahre bei Regelstudienzeit weniger als 8 Semester)
- bei WP, WPG, vBP BPG oder sonst. Prüfungseinrichtung, davon mind. 2 Jahre vorwiegende Prüfungstätigkeit
B OHNE STUDIUM:
- Bestellung als Steuerberater und/oder vBP mit entsprechend langen Jahren der Berufsausübung (Details siehe §§ 8 und 9 WPO)
Es gibt Hochschulen, die Masterstudiengänge nach § 8 a WPO anbieten, die zielgerichtet für den Beruf Wirtschaftsprüfer/in ausbilden. Diese Studiengänge wurden akkreditiert, so dass geprüft wurde, ob sie für die Ausbildung von Wirtschaftsprüfern/Wirtschaftsprüferinnen besonders geeignet sind.



