Steuerberaterprüfung

Ergebnisse und Bestehensquoten der Steuerberaterprüfung

Prüfungsaufbau

Die Steuerberaterprüfung setzt sich aus einem schriftlichen Teil mit drei regelmäßig sechsstündigen Aufsichtsarbeiten, die an drei aufeinander folgenden Werktagen zu fertigen sind und einer mündlichen Prüfung zusammen. Die schriftliche Prüfung findet in der Regel in der ersten vollen Woche im Oktober statt. Die mündliche Prüfung findet als Gruppenprüfung zwischen Dezember des Prüfungsjahres und März des Folgejahres statt. Sie besteht aus einem Kurzvortrag und sechs Prüfungsabschnitten. Dabei soll die auf jeden Bewerber entfallende Prüfungszeit 90 Minuten nicht überschreiten.

Der Zeitpunkt der Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung, die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten, die Bearbeitungszeit und die zum schriftlichen Teil der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel sollen von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Finanzbehörden der Länder bundeseinheitlich bestimmt werden (siehe unten unter Hilfsmittel).

Prüfungsgebiete

  • Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,
  • Steuern vom Einkommen und Ertrag,
  • Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
  • Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,
  • Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft,
  • Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
  • Volkswirtschaft,
  • Berufsrecht.

Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete Gegenstand der Prüfung sind.

Schriftliche Prüfung

Üblicherweise hat der erste Prüfungstag der schriftlichen Prüfung "Verfahrensrecht und andere Rechtsgebiete" zum Inhalt, dies sind im wesentlichen AO/FGO, Umsatzsteuerrecht sowie Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer. Am zweiten Tag werden "Steuern vom Einkommen und Ertrag", also Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer behandelt. Der dritte Tag steht unter dem Thema "Buchführung und Bilanzwesen". Aufgaben zu Umwandlungssteuer können in der zweiten oder der dritten Klausur gestellt werden.

Sie werden zur mündlichen Prüfung geladen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 nicht übersteigt.

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und sechs weiteren Prüfungsabschnitten, für die jeweils ein Mitglied des Prüfungsausschusses während der mündlichen Prüfung verantwortlich ist. Die sechs Prüfungsabschnitte stammen aus den o.g. Prüfungsgebieten.

Der Kurzvortrag und jeder Prüfungsabschnitt werden gesondert bewertet und fließen zu gleichen Teilen in die Gesamtnotenfestsetzung des Prüfungsausschusses ein.

Bestanden

Die Prüfung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht überschreitet, d.h. schriftliche und mündliche Prüfung fliessen zu gleichen Teilen in die Gesamtnote ein. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

Hilfsmittel

Den Hilfsmittelerlass 2024 finden Sie hier auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.

Damit werden für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2024 als Hilfsmittel Textausgaben (Loseblatt-Sammlung oder gebunden) beliebiger Verlage zugelassen.

Mindestens benötigt werden die Texte folgender Gesetze einschließlich ggf. hierzu erlassener Durchführungsverordnungen und Richtlinien:

  • Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Verwaltungszustellungsgesetz,
  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz,
  • Umsatzsteuergesetz,
  • Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz,
  • Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz,
  • Außensteuergesetz
  • Investitionszulagengesetz,
  • Grunderwerbsteuergesetz, Grundsteuergesetz,
  • Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz, GmbH-Gesetz,
  • Steuerberatungsgesetz.
Es liegt in der Verantwortung der Bewerber, dafür Sorge zu tragen, dass ihnen neben dem aktuellen Rechtsstand des Prüfungsjahres die vorgenannten Vorschriften auch in der für das Vorjahr geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Sofern bei der Lösung einzelner Aufgaben ein anderer Rechtsstand maßgeblich ist, werden die entsprechenden Rechtsvorschriften dem Aufgabentext als Anlage beigefügt.

Die Textausgaben dürfen weitere Gesetzestexte, Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden, Leitsatzzusammenstellungen, Fußnoten und Stichwortverzeichnisse enthalten. Fachkommentare sind ausdrücklich nicht zugelassen.

Die jeweiligen Textausgaben sind von den Bewerbern selbst zu beschaffen und zur Prüfung mitzubringen. Sie dürfen außer Unterstreichungen und Markierungen und Hilfen zum schnelleren Auffinden der Vorschriften (sog. Griffregister) keine weiteren Anmerkungen oder Eintragungen enthalten. Die Griffregister dürfen Stichworte aus der Überschrift und Paragraphen enthalten. Eine weitere Beschriftung ist nicht zulässig.

Empfehlung

Die ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH empfiehlt allen Teilnehmenden die Nutzung der Loseblattausgaben aus dem Beck-Verlag zu Steuergesetzen, -erlassen und -richtlinien. Die Forderung nach dem aktuellen Rechtsstand bedingt, dass Sie alle Ergänzungslieferungen bis zum Abschluss Ihrer Prüfung einsortieren - Sie sollten jedoch die aussortierten Seiten nicht entsorgen, sondern diese aufbewahren.

Für die Themen "Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz, GmbH-Gesetz" kann der "Habersack (ehemals Schönfelder)" benutzt werden.
Günstige Alternativen sind die "Studienausgabe Zivilrecht" aus dem Nomos-Verlag oder "Wichtige Wirtschaftsgesetze" aus dem NWB-Verlag. In beiden Fällen empfiehlt es sich, die Texte des BGB und des HGB als Taschenbuch zu erwerben, da diese beiden Gesetze in den genannten Alternativen nur in Auszügen enthalten sind.

Griffregister

Ob Sie nun eigene Register erstellen oder bereits fertig erstellte verwenden, ist Ihre individuelle Entscheidung. Beides hat Vor- und Nachteile. Wir empfehlen aber, diese nicht auf das Papier zu kleben. Hierzu werden Folien angeboten, die Sie in die Loseblattsammlungen einlegen können. Mit der nächsten Ergänzungslieferung werden Sie den Vorteil erkennen.

Verkürzte Prüfung für Wirtschaftsprüfer

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Bewerber, die die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestanden haben, können auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen. Dabei entfallen die oben genannten Prüfungsgebiete "Handelsrecht ...", "Betriebswirtschaft ..." sowie "Volkswirtschaft". Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus zwei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung.

Organisation

Die Organisation, die Zulassung zur Prüfung sowie die Befreiung von der Prüfung sind Sache der Steuerberaterkammern. Die Steuerberaterprüfung ist aber eine Staatsprüfung! Das heißt, dass der Prüfungsausschuss bei der Finanzverwaltung angesiedelt ist und die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Bestimmung des Prüfungstermins zur schriftlichen Prüfung sowie die Erstellung der schriftlichen Klausuren durch die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden erfolgt.

Wenn Sie zur nächsten Steuerberaterprüfung zugelassen werden möchten und hierzu eine Frage verbindlich abgeklärt haben wollen, dann ist es fast immer sinnvoller, gleich einen Zulassungsantrag und keinen Antrag auf verbindliche Auskunft zu stellen. Die Steuerberaterkammern nehmen in der Regel die Zulassungsanträge ab November des Jahres, das der Prüfung vorangeht, an. Das spart Ihnen die Gebühr für die verbindliche Auskunft und bringt neben Rechtsklarheit ggf. auch gleich die Zulassung zur Prüfung. Wenn Sie den Zulassungsantrag möglichst früh stellen, dann bekommen Sie im Regelfall auch zügig eine Antwort.

Zulassungsfrist StB-Prüfung

Die Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung bzw. Eignungsprüfung sowie die Zulassungsgebühr müssen bis spätestens 30.04. des Prüfungsjahres bei den zuständigen Stellen eingegangen sein (Ausschlussfrist)!

Prüfungstermine

2024: 08. - 10.10.2024
2025: 07. - 09.10.2025

Hinweise zur Zulassung zur Steuerberaterprüfung

Rechtliche Grundlage

Das Steuerberatungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

Vorbildungsvoraussetzungen (vgl. § 36 StBG)

(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber

  1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und
  2. danach praktisch tätig gewesen ist.
Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre beträgt, sonst über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Wurde in einem Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifizierender Abschluss und in einem, einen solchen ersten Abschluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen.

(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zugelassen, wenn er
  1. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung acht Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sechs Jahre praktisch tätig gewesen ist oder
  2. der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens sechs Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken.

(4) Nachweise über das Vorliegen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a eingeführt worden ist. Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.