Informationen der WPK
Aktuelle Informationen zu Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsgebieten und zur Durchführung des Wirtschaftsprüfungsexamens finden Sie auf der Seite der WPK.
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)
(1) Die Zulassung setzt den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung voraus.
(2) Auf den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung kann verzichtet werden, wenn die Bewerbenden
- sich in mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Beschäftigte bei Berufsangehörigen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vereidigten Buchprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen, einer Buchprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband oder der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bewährt haben,
- mindestens fünf Jahre den Beruf als vereidigter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin oder als Steuerberater oder Steuerberaterin ausgeübt haben.
(3) Wurde die Hochschulausbildung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abgeschlossen, so muss das Abschlusszeugnis gleichwertig sein.
§ 8a Besondere Ausbildungsgänge, Rechtsverordnung
(1) Hochschulausbildungen,
- die alle Wissensgebiete nach § 5 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer umfassen,
- die mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abschließen,
- in denen Prüfungen einzelner Wissensgebiete, für die ein Leistungsnachweis ausgestellt wird, in Inhalt, Form und Umfang einer Prüfung im Wirtschaftsprüfungsexamen entsprechen, können auf Antrag der Hochschule von der in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Stelle als zur Ausbildung von Berufsangehörigen besonders geeignet anerkannt werden.
(2) Leistungsnachweise, die in Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 3 erbracht wurden ersetzen die entsprechenden Prüfungen im Wirtschaftsprüfungsexamen. Die Leistungsnachweise sind der Prüfungsstelle vorzulegen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Anerkennung zuständige Stelle. In der Rechtsverordnung kann es ferner
- die Voraussetzungen der Anerkennung näher bestimmen, insbes. das Verfahren zur Feststellung, ob Wissensgebiete des Hochschulausbildungsganges denen nach § 5 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer entsprechen,
- Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens, insbes. die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, und die Bekanntmachung der Anerkennung regeln sowie
- die Voraussetzungen der frühzeitigen Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 6 Satz 2, insbes. die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, bestimmen.
§13b Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen,
Rechtsverordnung
Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Hochschulausbildung erbracht werden, werden angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit in Inhalt, Form und Umfang mit den in § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungs-verordnung aufgeführten Anforderungen der Prüfungsgebiete Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsrecht im Zulassungsverfahren durch die Prüfungsstelle festgestellt wird.
Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in dem entsprechenden Prüfungsgebiet.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit und das Verfahren festzule¬gen.
§ 9 Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit)
(1) Die Zulassung setzt eine für die Ausübung des Berufes genügende praktische Ausbildung (Tätigkeit) voraus. Bewerbende mit abgeschlossener Hochschulausbildung haben eine wenigstens dreijährige Tätigkeit bei einer in § 8 Abs. 2 Nr. 1 genannten Stelle nachzuweisen. Beträgt die Regelstudienzeit der Hochschulausbildung weniger als acht Semester, verlängert sich die Tätigkeit auf vier Jahre; eine darüber hinausgehende Tätigkeit wird nicht gefordert. Die Tätigkeit muss nach Abschluss der Hochschulausbildung erbracht werden; Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Von ihrer gesamten Tätigkeit müssen die Bewerbenden wenigstens während der Dauer zweier Jahre überwiegend an Abschlussprüfungen teilgenommen und bei der Abfassung der Prüfungsberichte mitgewirkt haben (Prüfungstätigkeit). Sie sollen während dieser Zeit insbesondere an gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen teilgenommen und an der Abfassung der Prüfungsberichte hierüber mitgewirkt haben. Die Prüfungstätigkeit muss
- im Falle des § 8 Abs. 2 Nr. 1 nach dem fünften Jahr der Mitarbeit abgeleistet werden,
- im Falle des § 8 Abs. 2 Nr. 2 während oder nach der beruflichen Tätigkeit als vereidigterer Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin oder der Steuerberater oder Steuerberaterin abgeleistet werden.
Das Erfordernis der Prüfungstätigkeit ist erfüllt, wenn die Bewerbenden nachweislich in fremden Unternehmen materielle Buch- und Bilanzprüfungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt haben. Als fremd gilt ein Unternehmen, mit dem die Bewerbenden weder in einem Leitungs- noch in einem Anstellungsverhältnis stehen oder gestanden haben.
(3) Die Prüfungstätigkeit muss in Mitarbeit bei Berufsangehörigen, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vereidigten Buchprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen, einer Buchprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband , einer Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, in denen eine Berufsangehöriger tätig ist, ausgeübt worden sein.
(4) Der Nachweis der Tätigkeit wie auch der Prüfungstätigkeit entfällt für Bewerbende, die seit mindestens fünfzehn Jahren den Beruf als Steuerberater oder Steuerberaterin oder als vereidigter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin ausgeübt haben; dabei sind bis zu zehn Jahre Berufstätigkeit als Steuerbevollmächtigter oder Steuerbevollmächtigte anzurechnen.
(5) Eine Revisorentätigkeit in größeren Unternehmen oder eine Tätigkeit als Steuerberater oder Steuerberaterin oder in einem Prüfungsverband nach § 26 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes oder eine mit der Prüfungstätigkeit in Zusammenhang stehende Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer oder bei einer Personenvereinigung nach § 43a Abs. 4 Nr. 4 kann bis zur Höchstdauer von einem Jahr auf die Prüfungstätigkeit angerechnet werden. Dasselbe gilt für prüfende Personen im öffentlichen Dienst, sofern sie nachweislich selbstständig Prüfungen von größeren Betrieben durchgeführt haben. Eine Tätigkeit im Ausland ist auf die Tätigkeit nach Absatz 1 anzurechnen, wenn sie bei einer Person, die in dem ausländischen Staat als sachverständiger Prüfer ermächtigt oder bestellt ist, abgelistet wurde und wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen.
(6) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatz 1, die im Rahmen eines anerkannten Hochschulausbildungsgangs nachgewiesen wird, kann bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr auf die Tätigkeit nach Absatz 1 angerechnet werden; zudem kann die Zulassung zur Prüfung bereits mit dieser einjährigen Prüfungstätigkeit erfolgen.



