Informationen der WPK

Informationen in der jeweils aktuellsten Form zu

  • Zulassungsvoraussetzungen (§§ 8, 8a und 9 WPO),
  • Prüfungsgebieten (§ 4 WiPrPrüfV)
  • und zur Durchführung des Wirtschaftsprüfungsexamens
finden Sie auf der Seite der Wirtschaftsprüferkammer (WPK).

Zulassungsvoraussetzungen, kurz gefasst:

Die Zulassung zur Prüfung setzt eine bestimmte Vorbildung und eine genügende praktische Ausbildung voraus, die in den § 8 und § 9 Wirtschaftsprüferordnung geregelt sind.

    A NACH HOCHSCHULSTUDIUM:

  • abgeschlossenes Hochschulstudium (Fakultät unerheblich)
  • Prüfungstätigkeit nach dem Studium: mind. 3 Jahre (4 Jahre bei Regelstudienzeit weniger als 8 Semester)
  • bei WP, WPG, vBP BPG oder sonst. Prüfungseinrichtung, davon mind. 2 Jahre vorwiegende Prüfungstätigkeit

    B OHNE STUDIUM:

  • Bestellung als Steuerberater und/oder vBP mit entsprechend langen Jahren der Berufsausübung (Details siehe §§ 8 und 9 WPO)

    Es gibt Hochschulen, die Masterstudiengänge nach § 8 a WPO anbieten, die zielgerichtet für den Beruf Wirtschaftsprüfer/in ausbilden. Diese Studiengänge wurden akkreditiert, so dass geprüft wurde, ob sie für die Ausbildung von Wirtschaftsprüfern/Wirtschaftsprüferinnen besonders geeignet sind.