Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im März 2026 Diskussionsentwürfe zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und zur Neufassung der Durchführungsverordnung (DVStB) vorgelegt. Ziel ist eine grundlegende Modernisierung der Steuerberaterprüfung. Die Neuregelungen sollen nach aktuellem Stand zum Prüfungstermin 2028 in Kraft treten. Für die Prüfungstermine 2026 und 2027 gilt unverändert das bisherige Recht. Die nachfolgenden Punkte geben den aktuellen Diskussionsstand wieder; sie sind nicht rechtsverbindlich.
Modularisierung
Die drei schriftlichen Klausuren sollen künftig als eigenständige Module gelten. Kandidaten können selbst entscheiden, ob sie alle drei Klausuren an einem Termin oder einzeln ablegen. Jede Klausur muss für sich mit mindestens 4,5 bestanden werden; ein Ausgleich zwischen den Klausuren ist nicht mehr möglich. Der Prüfungstermin bleibt zunächst der gewohnte Oktober-Termin. Ein zweiter Prüfungstermin im Frühjahr ist kurzfristig nicht vorgesehen.
Mitnahme bestandener Klausuren
Bestandene Klausuren bleiben mehrere Jahre gültig und müssen nicht wiederholt werden. Die genaue Frist ist Gegenstand der Verhandlungen; diskutiert werden drei bis vier Jahre.
Wegfall der Dreiversuchsgrenze
Die bisherige Begrenzung auf drei Prüfungsversuche soll entfallen. Einzelne Klausuren können beliebig oft wiederholt werden.
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung bleibt letztes Modul und setzt das Bestehen aller schriftlichen Klausuren voraus. Sie soll künftig einmal isoliert wiederholt werden können, ohne erneute schriftliche Klausuren.
Altfälle
Kandidaten, die nach bisherigem Recht endgültig nicht bestanden haben, sollen ab voraussichtlich 2028 erneut zur Prüfung antreten können — nach den neuen modularen Regelungen. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen aus dem alten System werden nicht angerechnet.
Zulassungsvoraussetzungen
Die bisherige Beschränkung auf wirtschafts- oder rechtswissenschaftliche Studiengänge (Fakultätsvorbehalt, § 36 StBerG) soll entfallen. Stattdessen sollen Kenntnisse in BWL und Recht im Umfang von je 5 ECTS nachgewiesen werden, spätestens vor der mündlichen Prüfung. Die Praxiszeiten bleiben unverändert.
Inhaltliche Anforderungen
Die Prüfungsgebiete und das fachliche Niveau der Prüfung bleiben nach aktuellem Planungsstand unverändert.
Aktuelle Entwicklungen finden Sie unter Modularisierung.