Zulassung zur Steuerberaterprüfung
WICHTIG für das Prüfungsjahr 2026:
Seit dem 1. Januar 2026 wurde das Zulassungsverfahren bundesweit digitalisiert. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich über das zentrale Online-Portal der Steuerberaterkammern. Voraussetzung hierfür ist ein aktives BundID-Konto.
Verfahrensablauf & BundID
JETZT HANDELN! Für die Anmeldung zur Prüfung 2026 ist eine Registrierung auf id.bund.de zwingend erforderlich. Die Freischaltung kann Wochen dauern, insbesondere wenn die Online-Funktion des Ausweises erst aktiviert werden muss!
- Identifizierung: Nutzen Sie bevorzugt Ihren Online-Ausweis (eID), sie benötigen ein aktives BundID-Konto mit Vertrauensniveau „hoch".
- Vorteil: Bescheide und die Ladung zur Prüfung werden Ihnen direkt digital in Ihr BundID-Postfach zugestellt.
- Frist: Der digitale Antrag muss bis spätestens 30. April 2026 übermittelt sein, Anträge, die, nach dem 30. April 2026 eingehen, werden nicht mehr bearbeitet – auch keine Ausnahmefälle! Wir empfehlen die Einrichtung der BundID bis spätestens Mitte März, um technischen Vorlauf für etwaige PIN-Rücksetzungen zu haben. Überprüfen Sie bitte, ob die Online-Funktion Ihres Personalausweises freigeschaltet ist.
Praxistipp: Nachweise
Die in § 36 Abs. 4 StBerG genannten „Bestimmungen des amtlichen Vordrucks“ werden seit dem 1. Januar 2026 durch das zentrale Online-Antragsportal der Steuerberaterkammern umgesetzt. Die Einreichung erfolgt nicht mehr in Papierform, sondern ausschließlich digital. Hinweis: Alle Nachweise (z. B. Arbeitszeugnisse, Studienabschlüsse) müssen als PDF hochgeladen werden. Achten Sie auf Lesbarkeit und Vollständigkeit – unvollständige Anträge führen zur Ablehnung!
E-Examen 2026
Mit dem Zulassungsantrag müssen Sie ab 2026 verbindlich wählen, ob Sie die Aufsichtsarbeiten handschriftlich oder computergestützt (E-Examen) ablegen möchten. In Sachsen ist das E-Examen bereits verpflichtend. Achtung: Ein Wechsel der Bearbeitungsform ist nur bis 1. Juni 2026 möglich
Rechtliche Grundlage
Das Steuerberatungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
Vorbildungsvoraussetzungen (vgl. § 36 StBerG)
(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber
- ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und
- danach praktisch tätig gewesen ist.
(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zugelassen, wenn er
- eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung acht Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sechs Jahre praktisch tätig gewesen ist oder
- der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens sechs Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken.
(4) Nachweise über das Vorliegen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a eingeführt worden ist. Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.

